(1) Die Zweckbindung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AbwAG erstreckt sich auch auf Zinsen und Säumniszuschläge sowie auf die Rückzahlung von aus dem Abgabenaufkommen gewährten Darlehen.
(2) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorweg der Verwaltungsaufwand staatlicher Behörden gedeckt, der aus dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sowie der zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen zusätzlich entsteht und nicht durch den Vollzug anderer wasserrechtlicher Vorschriften bedingt ist.