Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sowie der zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen obliegt der oberen Wasserbehörde.
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Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sowie der zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen obliegt der oberen Wasserbehörde.