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§ 11 SächsAbwAG (Sachsen) — Zuständigkeit

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sowie der zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen obliegt der oberen Wasserbehörde.