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# § 4 SächsAVwDAPO (Sachsen) — Einstellungsvoraussetzungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. a)

einen Realschulabschluss oder

b)

einen Hauptschulabschluss und

aa)

eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb)

eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

c)

einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

2. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt und

3. die für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsAVwDAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/4

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