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# § 27 SächsAVwDAPO (Sachsen) — Prüfungszeugnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärter erhalten von der Landesdirektion Sachsen ein Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung. Im Zeugnis werden die Endpunktzahl und die Endnote (Staatsprüfungsnote) angegeben. Das Zeugnis umfasst ein Beiblatt mit einer Aufstellung aller erreichten Einzelpunktzahlen. Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von einem Vertreter der Landesdirektion Sachsen unterzeichnet.

(2) Für jeden Anwärter, der die Staatsprüfung bestanden hat, wird eine Platznummer festgesetzt. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen. Die Anwärter erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer. In der Bescheinigung ist anzugeben, wie viele Anwärter an der Staatsprüfung teilgenommen und wie viele die Staatsprüfung bestanden haben.

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Zitiervorschlag: § 27 SächsAVwDAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/27

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