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§ 26 SächsAVwDAPO (Sachsen) — Erwerb der Laufbahnbefähigung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwerben die Anwärter die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 und die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“.