(1) Der Prüfungsausschuss kann Mängel im Prüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Anwärters durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Prüfungen von einzelnen oder von allen Anwärtern zu wiederholen sind.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der betroffenen Prüfungsleistung nicht mehr zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. Der Anwärter kann sich in diesem Fall auf Mängel im Prüfungsverfahren nicht mehr berufen.