(1) Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis seiner Prüfung durch
1. Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
2. unzulässige Hilfe Dritter,
3. Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen
zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Aufsichtführende kann vorläufige Anordnungen treffen.
(2) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.