(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Staatsprüfung sind festzuhalten:
1. Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2. die Namen der Erst- und Zweitkorrektoren sowie der Prüfer, die in den Prüfungskommissionen an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben,
3. die in den Leistungsnachweisen erreichten Punktzahlen,
4. die in beiden Teilen der Staatsprüfung jeweils erreichten Punktzahlen,
5. die Endpunktzahl und die Endnote,
6. die Entscheidungen der Prüfungsorgane (Prüfungsausschuss, Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Prüfungskommissionen),
7. Unregelmäßigkeiten im Verlauf der Staatsprüfung.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.