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§ 2 SächsAVwDAPO (Sachsen) — Ausbildungsziel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung ist es, die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst (Laufbahnbefähigung) zu erwerben.

(2) Die an der Verwaltungspraxis orientierte Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die zum selbständigen und dienstleistungsorientierten Planen, Durchführen und Kontrollieren von Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Neben Grundlagenwissen sind insbesondere methodische, soziale und kommunikative Grundkompetenzen zu vermitteln. Gegenstand der Ausbildung sollen auch Themen der politischen Bildung sein. Die Herausbildung des Verständnisses für gesellschaftspolitische Fragen ist zu fördern.