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# § 16 SächsAVwDAPO (Sachsen) — Schriftführer

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesdirektion Sachsen bestellt am Ausbildungszentrum Bobritzsch einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung. Insbesondere ist er verantwortlich für die Vorbereitung der Sitzungen, Beschlüsse und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie die Fertigung der Sitzungsprotokolle und der Prüfungsniederschrift zur Staatsprüfung.

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Zitiervorschlag: § 16 SächsAVwDAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/16

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