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# § 5 SächsASAVO (Sachsen) — Zuständigkeit der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer

Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 2 und 3 sowie § 4 sind die Landesärztekammer für die zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigten und die Landeszahnärztekammer für die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes Berechtigten zuständig für

1. die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 der Strahlenschutzverordnung ,

2. die Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 49 der Strahlenschutzverordnung , außer für den Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes ,

3. den Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung ,

4. den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie

5. die Wahrnehmung der Aufgaben der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle zur Qualitätssicherung im Sinne von § 128 der Strahlenschutzverordnung .

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 2 und 3, § 4 und 5 Absatz 1 ist für die zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigten die Landestierärztekammer zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.

(3) Für den Bereich der Röntgeneinrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 30 und 31 des Strahlenschutzgesetzes ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 3 sowie § 4 die Landeszahnärztekammer für bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Zahnheilkunde tätige Personen nach § 145 Absatz 2 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung zuständig für

1. die Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 49 der Strahlenschutzverordnung

2. den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Kenntnisse und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung und

3. den Nachweis der Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung .

(4) Für den Bereich der Röntgeneinrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 30 und 31 des Strahlenschutzgesetzes ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und § 2 Absatz 3 und § 4 die Landestierärztekammer für Personen nach § 146 Absatz 2 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung zuständig für die Aufgaben nach Absatz 3.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsASAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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