(1) Im Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wird ein radiologischer Einsatzstab gebildet. Bei Meldungen über Notfälle im Sinne von § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes tritt dieser zusammen und trifft die erste Feststellung, ob und in welchem Umfang der Freistaat Sachsen von dem Notfall betroffen ist und organisiert die erforderliche Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach den §§ 109 und 110 des Strahlenschutzgesetzes . Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist die Kontaktstelle zum radiologischen Lagezentrum des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes .
(2) Sobald Schutzmaßnahmen nach § 94 des Strahlenschutzgesetzes oder Informationen der Bevölkerung nach § 112 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich werden, schlägt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Einberufung des Verwaltungsstabes in der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vor. Der radiologische Einsatzstab unterstützt den Verwaltungsstab bei seiner Aufgabenwahrnehmung.