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# § 10 SächsASAVO (Sachsen) — Zuständigkeiten weiterer Behörden und Einrichtungen

Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 8 gilt bei der Überwachung der Radioaktivität im Bereich des radiologischen Notfallschutzrechts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes entsprechend. Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes obliegt die Probenentnahme bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen sowie bei Lebensmitteln, jedoch nicht bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, den Landkreisen und den Kreisfreien Städten. Die weiteren Tätigkeiten obliegen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft. Sie kann auch in den Fällen von Satz 2 Proben entnehmen.

(2) Für die Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 57a Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches , ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Verfüttern von Futtermitteln beziehen. Soweit sie sich auf das Inverkehrbringen oder Verbringen von Futtermitteln beziehen, ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen zuständig.

(3) Für die Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 57a Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte zuständig, soweit sich die Rechtsverordnungen auf Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände beziehen.

(4) Soweit im Zusammenhang mit der Ausführung von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 3 die Ermittlung der Radioaktivität erforderlich ist, obliegt diese mit Ausnahme der Probenentnahmen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.

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Zitiervorschlag: § 10 SächsASAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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