(1) Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin- und Rückreise länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 1 Absatz 1 und 3 vom 15. Tage an um 10 Prozent zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. Für die Erstattung der Auslandsübernachtungskosten gilt § 1 Absatz 2 und 3.
(2) Bei Reisebeihilfen für Heimfahrten ist § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort.