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# § 9 SächsAPOStF (Sachsen) — Vorgesetzte

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter im Sinne § 2 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes sind

1. während der Fachstudien die Rektorin oder der Rektor und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereiches Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie für ihre Lehrveranstaltungen die Lehrkräfte,

2. während der berufspraktischen Studienzeiten die Leitung der Ausbildungsbehörde, die oder der Ausbildungsverantwortliche, die Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte.

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Zitiervorschlag: § 9 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/9

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