(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl der Zwischenprüfung fest.
(2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus
1. dem zehnfachen der Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und
2. dem 30-fachen der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung.
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,
2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist und
3. die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.
(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.