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§ 37 SächsAPOStF (Sachsen) — Ziel

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Zwischenprüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, ob sie oder er den Kenntnissen und Fähigkeiten nach geeignet erscheint, den Studiengang erfolgreich fortzusetzen. Die Zwischenprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung.