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# § 33 SächsAPOStF (Sachsen) — Mängel im Prüfungsverfahren

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfungsleistung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) Der Antrag ist unverzüglich beim Landesamt für Steuern und Finanzen stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Anordnungen nach Absatz 1 darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen ein Jahr nach Abschluss der Prüfungsleistung nicht mehr treffen.

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Zitiervorschlag: § 33 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/33

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