(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Bei abweichender Bewertung sollen die Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung auf eine Punktzahl versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertung der Prüferinnen oder Prüfer.
(3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit null Punkten zu bewerten.