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# § 27 SächsAPOStF (Sachsen) — Schriftliche Prüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der schriftlichen Prüfung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren. Sie oder er ist ferner über die Folgen einer nicht erfolgten oder verspäteten Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu belehren.

(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens nur die Nummer des vorher ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten verschlossen im Landesamt für Steuern und Finanzen zu verwahren.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind hintereinander in einem Prüfungsblock zu absolvieren, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden. Spätestens nach zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die schriftlichen Prüfungsarbeiten selbstständig unter ständiger Aufsicht anzufertigen. Die von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum eingesetzten Aufsichtskräfte erstellen über jeden Prüfungstag eine Prüfungsniederschrift, in der Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung, Prüfungsverstöße und sonstige Unregelmäßigkeiten protokolliert werden.

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Zitiervorschlag: § 27 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/27

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