(1) Die Prüfungsaufgaben sind nach Prüfungsfächern getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten.
(2) Alle Verwaltungsangehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.