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# § 23 SächsAPOStF (Sachsen) — Aufgaben des Prüfungsausschusses und seiner oder seines Vorsitzenden

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss hat

1. die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die zugelassenen Hilfsmittel festzulegen,

2. über das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 30 Absatz 3 und nach den §§ 32 bis 34 sowie über seine Folgen zu entscheiden,

3. bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 33) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,

4. sonstige ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Der Prüfungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 der oder dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Die oder der Vorsitzende leitet den Prüfungsausschuss und hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsausschusses zu sorgen. Sie oder er entscheidet, soweit nicht andere Prüfungsorgane zuständig sind.

(3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

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Zitiervorschlag: § 23 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/23

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