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# § 19 SächsAPOStF (Sachsen) — Studienplan und Lehrpläne

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Studienplan enthält

1. die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Fachgruppen und die Studienfächer sowie auf die vorgesehenen fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen während der Fachstudien,

2. die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die einzelnen Abschnitte der Fachstudien und die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit.

(2) Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrpläne erstellt, in denen eine Gliederung der Studienfächer und vorgesehenen fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen, die Lehrinhalte und gegebenenfalls die Lernziele für die Fachstudien festgelegt werden.

(3) Der Studienplan und die Lehrpläne für die Fachstudien werden von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum unter Beteiligung des Landesamtes für Steuern und Finanzen aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

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Zitiervorschlag: § 19 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/19

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