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# § 18 SächsAPOStF (Sachsen) — Ausbildungsplan und Beschäftigungsnachweis

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Steuern und Finanzen stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. Der Ausbildungsplan ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Ausbildungsplan bestimmt die zeitliche Folge der berufspraktischen Studienzeiten. Abweichend vom Ausbildungsplan darf die Anwärterin oder der Anwärter nur im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter eingesetzt werden.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter führt für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten einen Beschäftigungsnachweis. Darin ist zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten er oder sie beschäftigt worden ist. Der Beschäftigungsnachweis ist der Ausbildungsleitung am Ende jedes Ausbildungsabschnitts vorzulegen. Der Beschäftigungsnachweis kann auch elektronisch geführt und vorgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 18 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/18

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