nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 SächsAPOStF (Sachsen) — Berufspraktische Studienzeiten

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung und die Teilnahme an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen.