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# § 9 SächsAPORPfl (Sachsen) — Berufspraktische Studienzeiten

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter unter Anwendung der in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung entwickeln. Sie sind mit den wesentlichen Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers vertraut zu machen und so zu fördern, dass sie am Ende des Vorbereitungsdienstes in der Lage sind, diese selbstständig zu erledigen. Aufgaben ohne Ausbildungswert dürfen ihnen nicht übertragen werden.

(2) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die im Praktikumsplan vorgesehene Ausbildung am Arbeitsplatz und die Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung, die sich schwerpunktmäßig auf die justizspezifischen Fachanwendungen bezieht.

(3) Über die praktischen Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz erstellt die Ausbilderin oder der Ausbilder nach Maßgabe des Praktikumsplans eine Beurteilung (Praxisbeurteilung).

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Praktikumsplans Klausuren unter Aufsicht, die schwerpunktmäßig die in den bisher absolvierten Studienabschnitten vermittelten Lehrinhalte umfassen und nach Möglichkeit die Bearbeitung von Aktenauszügen zum Inhalt haben.

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Zitiervorschlag: § 9 SächsAPORPfl (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/9

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