(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst nehmen während der Einführungszeit an der Rechtspflegerausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung teil. Die Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Bestehen der Rechtspflegerprüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst.