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# § 40 SächsAPORPfl (Sachsen) — Ergänzungsvorbereitungsdienst

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die nicht bestandene Rechtspflegerprüfung wiederholen will, tritt zum Ableisten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Rechtspflegerprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege. Der Fachbereich Rechtspflege unterbreitet einen Vorschlag zur Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der Leistungsmängel der Anwärterin oder des Anwärters.

(3) Zur Wiederholung der Rechtspflegerprüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.

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Zitiervorschlag: § 40 SächsAPORPfl (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/40

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