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§ 4 SächsAPORPfl (Sachsen) — Rechtsverhältnis und Dienstbezeichnung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Anwärterinnen führen die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ und die Anwärter die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärter“.