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§ 3 SächsAPORPfl (Sachsen) — Einstellungsbehörde

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.