nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 29 SächsAPORPfl (Sachsen) — Prüfungsakten

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer wird beim Landesjustizprüfungsamt zur Durchführung der Rechtspflegerprüfung sowie zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. Diese enthält insbesondere

1. Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung,

2. die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,

3. die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung,

4. den Abdruck der Bestehensbescheinigung,

5. den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Platznummernbescheinigung,

6. gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen.

(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.

---

Zitiervorschlag: § 29 SächsAPORPfl (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/29

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
