nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 17 SächsAPORPfl (Sachsen) — Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann diese Befugnisse auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter übertragen.

(2) Die Rechtspflegerprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt.

---

Zitiervorschlag: § 17 SächsAPORPfl (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
