(1) Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes können Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellt werden. Für den Prüfungsort ist in der Regel eine Örtliche Prüfungsleiterin oder ein Örtlicher Prüfungsleiter zu bestellen.
(2) Prüfungsorgane sind:
1. der Prüfungsausschuss,
2. die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und
3. die Prüferinnen und Prüfer.