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# § 12 SächsAPORPfl (Sachsen) — Wiederholung von Studienabschnitten

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer in einem Studienabschnitt eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erbringt oder nicht jeweils im Fachstudium I und II in mindestens der Hälfte der Klausuren eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ erzielt, tritt zur Wiederholung des Studienabschnitts in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. Die Wiederholung ist nur einmal statthaft.

(2) Den Anschluss an den zu wiederholenden Studienabschnitt regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Leistungsmängel im Einvernehmen mit der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter. Frühere erfolgreich abgeschlossene Studienabschnitte sind nicht zu wiederholen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Wiederholung nach Absatz 1 Satz 1 versagen, wenn

1. nicht zu erwarten ist, dass die Anwärterin oder der Anwärter bei der Wiederholung des Studienabschnitts das Studienziel erreichen wird oder

2. die Anwärterin oder der Anwärter das Nichterreichen des Studienziels zu vertreten hat.

(4) Wer einen Studienabschnitt bereits wiederholt hat und in dem wiederholten oder in einem späteren Studienabschnitt das Studienziel wieder nicht erreicht, ist zu entlassen. Dasselbe gilt, wenn die Wiederholung gemäß Absatz 3 versagt wird. In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.

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Zitiervorschlag: § 12 SächsAPORPfl (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/12

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