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# § 7 SächsAPOPol (Sachsen) — Ausbildungsplanung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule erstellt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan für die Ausbildung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1, welcher im Regelungsteil zwischen Regelausbildung und Sportfördergruppe differenziert und jeweils einen Ausbildungsfachplan für die Regelausbildung und die Sportfördergruppe enthält. Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Im Ausbildungsplan werden insbesondere Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsfächer sowie Fächerkombinationen geregelt. Er enthält insbesondere Angaben zu Lehr- und Lernzielen, Einzelheiten zu Prüfungen, der Notenbildung und Bewertung sowie zu Belangen der Praktika. Die Hochschule kann Ausführungsbestimmungen zu dem Ausbildungsplan treffen.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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