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# § 6 SächsAPOPol (Sachsen) — Ziele der Vorbereitungsdienste

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung ist es, handlungskompetente Beamtinnen und Beamte in der Fachrichtung Polizei auszubilden und sie zu befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben ihrer Laufbahn rechtskonform, bürgernah, konfliktmindernd sowie selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen.

(2) Ziel des Studiums ist darüber hinaus das Entwickeln und Vertiefen eines eigenen Führungsverständnisses sowie der Kompetenz, sich eigenständig mit sicherheitsrelevanten wissenschaftlichen Themen auseinanderzusetzen. Ferner soll insbesondere die Fähigkeit zum Erkennen von sicherheitsrelevanten Entwicklungen und zum lösungsorientierten Denken gestärkt werden.

(3) Ziel der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst ist es, die für die Aufgabenerfüllung notwendigen polizeilichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, welche die Teilnehmenden befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben in dem jeweiligen Schwerpunkt der Fachrichtung Polizei wahrzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 6 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/6

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