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# § 39 SächsAPOPol (Sachsen) — Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2026

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in der Sportfördergruppe vor dem 1. September 2026 begonnen haben, ist § 11 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in einem Studienjahrgang aufgenommen haben, der vor dem 1. September 2026 begonnen hat, gilt diese Verordnung unter der Einschränkung, dass abweichend von § 12 Absatz 2 ein ECTS-Leistungspunkt nicht 25, sondern 30 Zeitstunden entspricht und § 12 Absatz 2 Satz 4 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist.

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Zitiervorschlag: § 39 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/39

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