(1) Praktikumsstellen sind grundsätzlich
1. die Polizeidirektionen,
2. die Zentralstellen der sächsischen Polizei,
3. die Polizeidienststellen des Bundes und der übrigen Bundesländer,
4. von der Hochschule bestimmte ausländische Polizeidienststellen sowie
5. Institutionen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, bei denen nach den Festlegungen der Hochschule ein Praktikum durchgeführt werden kann.
(2) Die Praktikumsstellen werden in Bezug auf die Laufbahngruppen und Schwerpunkte für die Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 2 und 3 durch Satzung und für die Vorbereitungsdienste im Sinne des § 6 Absatz 1 im Ausbildungsplan geregelt.