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# § 33 SächsAPOPol (Sachsen) — Ziel und Nachweis der Praktika

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Praktika dienen der Anwendung, Vertiefung und Erweiterung des erworbenen fachtheoretischen Wissens. Zudem soll die persönliche Eignung der Praktikantin oder des Praktikanten für den Polizeivollzugsdienst festgestellt werden. Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes setzt auch den erfolgreichen Abschluss der zu absolvierenden Praktika voraus.

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Zitiervorschlag: § 33 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/33

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