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# § 29 SächsAPOPol (Sachsen) — Nachteilsausgleich

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Macht ein Prüfling im Vorfeld einer Prüfung glaubhaft, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung, chronischer Krankheit oder aus ähnlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Dauer abzulegen, kann auf Antrag gestattet werden, diese innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu erbringen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(2) Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

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Zitiervorschlag: § 29 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/29

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