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# § 27 SächsAPOPol (Sachsen) — Bewertung mündlicher, mündlich-praktischer oder praktischer Prüfungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei fächerübergreifenden oder einzelfachbezogenen mündlichen, mündlich-praktischen oder praktischen Prüfungen vergibt jede Prüferin und jeder Prüfer eine Bewertung in Form einer Notenpunktzahl pro Prüfling. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der abgegebenen Bewertungen.

(2) Bestehen Prüfungen aus mehreren fachlichen Teilen, so wird grundsätzlich jeder Teil bei mündlichen und praktischen Prüfungen von zwei Prüferinnen oder Prüfern, bei mündlich-praktischen Prüfungen von drei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Eine Prüferin oder ein Prüfer kann auch mehrere Teile bewerten. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich, soweit keine abweichende Gewichtung der einzelnen Teile festgelegt wurde, aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. Die Gesamtnote wird auf bis zu zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung ermittelt.

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Zitiervorschlag: § 27 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/27

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