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# § 2 SächsAPOPol (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Hochschule: die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),

2. Bachelorstudiengang: der Bachelorstudiengang „Polizeivollzugsdienst – Bachelor of Arts (B. A.)“,

3. Auszubildende: Beamtinnen und Beamte, die an einer Ausbildung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei teilnehmen,

4. Studierende: Beamtinnen und Beamte, die an dem Bachelorstudiengang der Fachrichtung Polizei teilnehmen,

5. sonstige Anwärterinnen und Anwärter: Beamtinnen und Beamte eines sonstigen Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Befähigung für eine Einstiegsebene einer Laufbahngruppe der Fachrichtung Polizei,

6. Prüflinge: Auszubildende, Studierende sowie sonstige Anwärterinnen und Anwärter in einer Prüfungsphase, welche mit dem Eintritt in die Leistungsabnahme startet und mit der Bestandskraft des Prüfungsergebnisses endet,

7. Praktikantinnen und Praktikanten: Auszubildende, Studierende sowie sonstige Anwärterinnen und Anwärter, die sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten berufspraktischen Tätigkeit an einer ihnen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zugewiesenen Praktikumsstelle unterziehen.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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