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# § 19 SächsAPOPol (Sachsen) — Prüfungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungen dienen der Lernzielkontrolle der Inhalte des jeweiligen Vorbereitungsdienstes nach § 10. Sie sind so zu konzipieren, dass sie eine aussagefähige Überprüfung der Lernergebnisse ermöglichen. Die Bewertungsgrundlagen legt die Prüferin oder der Prüfer oder die Erstellerin oder der Ersteller der Prüfungsaufgabe im Vorfeld fest und dokumentiert dies in einem entsprechenden Vermerk, welcher der Prüfungsniederschrift beizufügen ist.

(2) Prüfungen können schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Sofern nichts anderes festgelegt wurde, obliegt die Wahl der Prüfungsform der Prüferin oder dem Prüfer.

(3) Prüfungen können aus mehreren fachlichen Teilen bestehen, die zu einer Prüfung zusammengefasst werden (Einheitsprüfungen). Die Prüfungsteile können in der Bewertung unterschiedlich gewichtet werden.

(4) Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Das Staatsministerium des Innern und das Prüfungsamt können jeweils eine beobachtende Person zu Prüfungen entsenden. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit bei Prüfungen gestatten. Bei Beratungen zur Leistungsbewertung dürfen nur die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 19 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/19

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