(1) Einstellungsbehörden sind
1. für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung jeweils für den eigenen Geschäftsbereich,
2. für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik das Staatsministerium der Finanzen,
3. für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(2) Ausbildungsbehörden sind
1. für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau
a)
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, für die Anwärterinnen und Anwärter, die durch das Staatsministerium der Finanzen eingestellt werden, und
b)
die Landesdirektion Sachsen, für die Anwärterinnen und Anwärter, die durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung eingestellt werden,
2. für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, sowie
3. für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
(3) Ausbildungsstellen sind die Behörden, denen die Ausbildungsbehörden Anwärterinnen und Anwärter zur praktischen und theoretischen Ausbildung zuweisen. Welche Stellen im Einzelfall in Betracht kommen, ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan nach den Anlagen 1 bis 3.