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# § 5 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Auswahlverfahren

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund ihrer oder seiner Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet ist.

(2) Das Auswahlverfahren umfasst auch ein strukturiertes Interview zur Bewertung der persönlichen Kompetenzen der Bewerberin oder des Bewerbers und ein Fachgespräch. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnis getroffen.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsAPOBauMSt (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/5

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