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# § 3 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Zulassungsvoraussetzungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1. einen geeigneten Studiengang nach § 4 mit einem der folgenden Abschlüsse beendet hat:

a)

ein Bachelorgrad an einer deutschen Hochschule,

b)

mindestens ein dem Bachelorgrad entsprechender Diplomgrad an einer deutschen Hochschule,

c)

ein Bachelorgrad einer deutschen Berufsakademie, soweit dieser dem an einer Hochschule erworbenen Bachelorgrad gleichgestellt ist, oder

d)

bei Studienabschluss an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit einem Abschluss, der einem Abschluss nach Buchstabe a oder b gleichwertig ist,

2. in einem Auswahlverfahren nach § 5 zugelassen wurde,

3. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

4. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsAPOBauMSt (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/3

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