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# § 27 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet ist, die die Rechte des Prüflings, insbesondere die Chancengleichheit erheblich verletzen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anordnen, dass die Laufbahnprüfung von einem bestimmten Prüfling oder von allen Prüflingen ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) Der Prüfling hat die Mängel unverzüglich geltend zu machen. Er ist damit ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnittes, der mit Mängeln behaftet ist, mehr als ein Monat verstrichen ist.

(3) Von Amts wegen kann eine Wiederholung der Laufbahnprüfung oder einzelner Teile nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnitts mehr als sechs Monate verstrichen sind.

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Zitiervorschlag: § 27 SächsAPOBauMSt (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/27

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