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# § 23 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Prüfungsakten, Niederschriften

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:

1. Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,

2. die Namen und Funktionen aller anwesenden Personen bei der mündlichen Prüfung,

3. die Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung einschließlich des Prüfungsstoffes,

4. die erreichte Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote sowie

5. besondere Vorkommnisse.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Die Prüfungsakte wird bei der Prüfungsbehörde angelegt und geführt. Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung seine Prüfungsakte einsehen.

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Zitiervorschlag: § 23 SächsAPOBauMSt (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/23

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