(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf den Prüfungsausschuss und im Falle der Archivreferendare der Ausbildungsleiter oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragten Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung ausschließen; in diesem Fall gilt diese als nicht bestanden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn ein Anwärter versucht, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Einwirkung auf den Prüfungsausschuss oder auf die von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragten Personen zu beeinflussen. Der Aufsicht Führende kann vorläufige Maßnahmen anordnen.
(2) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss und im Falle der Archivreferendare der Ausbildungsleiter das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder im Falle von Anwärtern eine bestandene Staatsprüfung für nicht bestanden erklären; ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(3) Der betroffene Prüfling wird vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 gehört.