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# § 5 SächsAPOArchiv (Sachsen) — Durchführung der Ausbildung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsstellen sind

1. das Ausbildungsarchiv,

2. die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft,

3. die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder eine andere Fachhochschule und

4. vom Sächsischen Staatsarchiv zur Durchführung der Praktika gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bestimmte Behörden und Archive eines anderen Archivträgers, die über archivfachlich ausgebildetes Personal verfügen.

(2) Der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs bestimmt eine Abteilung des Sächsischen Staatsarchivs zum Ausbildungsarchiv. Er bestellt jeweils für beide Vorbereitungsdienste einen Beamten mit der Befähigung für mindestens die Einstiegsebene der jeweils auszubildenden Laufbahngruppe der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst oder einen vergleichbaren Beschäftigten zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter stellt für die Auszubildenden einen vom Direktor zu genehmigenden Ausbildungsplan auf. Er lenkt und überwacht je nach Zuständigkeit die berufspraktische Ausbildung der Anwärter oder die berufspraktischen Studien der Referendare.

(3) Der Ausbildungsleiter bestellt für die Ausbildungsstellen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 jeweils einen geeigneten Bediensteten der Ausbildungsstelle, der über eine archivfachliche Ausbildung verfügen muss, als Ausbilder.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsAPOArchiv (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/5

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